Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, angeblich begangen am 21. März 2025 in E.________ zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 6. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Januar 2026 (O 25 11414) sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung der Strafuntersu- chung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In der Folge eröffnete die Ver- fahrensleitung mit Verfügung vom 30. März 2026 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit in der Höhe von CHF 1'400.00 zu leisten. Nach Eingang der Sicherheitsleistung am 2. April 2026 gab die Verfah- rensleitung mit Verfügung vom 8. April 2026 der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 14. April 2026 beantragte der Beschuldigte hauptsächlich die Abweisung der Be- schwerde. Ebenso beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 15. April 2026 die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer. Von diesen Stellungnahmen nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. April 2026 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnungen eines zweiten Schriftenwech- sels verzichtet wird.
E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Für die zu beurteilende Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrages ergibt sich aus den Verfahrensakten folgender rechtserheblicher Sachverhalt (vgl. insbesondere Anzeigerapport vom 6. September 2025): Am 21. März 2025 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldig- ten zu einer zeitlich gestaffelten tätlichen Auseinandersetzung, nachdem beide zum Nachteil des jeweils anderen auf dem vorangegangenen Autobahnabschnitt diver- se Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen haben sollen. Der Beschuldigte avisierte anschliessend die Polizei, die den Beschwerdeführer am fraglichen Abend allerdings weder am letzten Tatort noch an dessen Domizil antref- fen und auch telefonisch nicht erreichen konnte. Am Folgetag (22. März 2025) mel- dete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Polizei und schilderte seine
3 Wahrnehmung des Vorfalls vom Vortag. Anlässlich dieses Telefongesprächs wurde der Beschwerdeführer auf seine Rechte und Möglichkeiten aufmerksam gemacht. Nachdem der Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer am 8. Mai 2025 Anzeige erstattet hatte, erteilte die Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2025 der Polizei einen entsprechenden Ermittlungsauftrag (Verfahren O 25 5594). Am 22. August 2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Ermittlungen von der Polizei dele- giert als beschuldigte Person einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme er- stattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschuldigten und stellte Strafantrag wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung.
E. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah- me, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). An notwendigen (po- sitiven) Prozessvoraussetzungen fehlt es bspw., wenn bei Antragsdelikten kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist, bei Ermächtigungsdelikten die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt wird, bei Konkursdelikten der Kon- kurs noch nicht eröffnet ist oder in Fällen von Immunität (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO).
E. 4.2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberech- tigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Kenntnis des Täters begrifflich die Kenntnis der Tat vor- aus. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.6; 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Nicht verlangt wird, dass die antragsbe- rechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt (Urteile des Bun- desgerichts B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.6; 7B_3/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.1; 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Ver- letzte ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und das blosse Kennen- müssen des Täters oder ein blosser Verdacht löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 101 IV 113 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1.). Andererseits ist aber nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu in-
4 dividualisieren, etwa anhand einer amtlichen Funktion, die nur von einer bestimm- ten Person ausgeübt wird (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 31 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1). Ebenso hat das Bundesgericht die Täterschaft als dem Geschädigten hinreichend bekannt erachtet, indem dieser die Codenamen der an der Anhaltung beteiligten Polizisten kannte und dem einen eindeutig die von ihm zur Anzeige ge- brachte Handlung zuordnen konnte (Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2022 vom
13. Juli 2023 E. 2.5., mit Verweis auf BGE 149 IV 9 E. 6.4 zur Individualisierung der beschuldigten Person, ohne den konkreten Namen zu bezeichnen, bspw. mittels Signalements und DNA-Profils).
E. 5 wiedererkennen. Damit könne von einer sicheren und zuverlässigen Kenntnis des Täters erst ab dem 22. August 2025 ausgegangen werden, womit die angefochtene Verfügung Art. 31 StGB verletze.
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Mit Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 06.09.2025 und darin gestelltem Strafantrag datiert auf den 22.08.2025 von B.________, wird A.________ der einfachen Körperverletzung und der Tät- lichkeiten begangen am 21.03.2025 in E.________ beschuldigt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Im vorliegenden Fall sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, da der erforderliche Strafantrag verspätet gestellt wor- den ist. Aus diesem Grund wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, in den Vorakten sei in keiner Weise dokumentiert, dass die Polizei die Personalien des Melders und späteren Anzeigers (Anmerkung der Kammer: Beschuldigter) gegenüber dem Beschwerde- führer im Vorfeld zu dessen Einvernahme vom 22. August 2025 je offengelegt ha- be, dies weder am 21. noch am 22. März 2025. Im Übrigen lasse sich aus den Ak- ten gar nicht beurteilen, ob der Polizist, mit welchem der Beschwerdeführer am
22. März 2025 telefonischen Kontakt gehabt habe, überhaupt je Kenntnis über die Personalien des zweiten in den Vorfall involvierten Fahrzeuglenkers gehabt habe. Dem Anzeigerapport vom 6. September 2025 sei nur zu entnehmen, dass man den Beschwerdeführer auf seine Rechte und Möglichkeiten aufmerksam gemacht habe, nicht aber, dass man ihn über die Person des anderen Fahrzeuglenkers in Kennt- nis gesetzt hätte. Dass der Beschwerdeführer den Strafantrag gegen den Beschul- digten erst anlässlich seiner Einvernahme vom 22. August 2025 eingereicht habe, hänge mit seiner bis zu diesem Zeitpunkt fehlenden Kenntnis der Personalien des Täters der von ihm zur Anzeige gebrachten Verhaltensweisen zusammen. Zudem habe er sich das Kennzeichen des mitinvolvierten Fahrzeugs nicht merken können, was ohnehin keine Rolle spiele, da er nicht verpflichtet gewesen sei, nach dem Fahrzeuglenker zu forschen und darüber hinaus Fahrzeughalter und -lenker nicht zwangsläufig übereinstimmen müssten. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Au- gust 2025 habe der Beschwerdeführer auch ausgesagt, er könne den Lenker we- der genau beschreiben noch ihn im Falle eines neuerlichen Aufeinandertreffens
E. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme im Beschwerdever- fahren geltend, auch wenn dem Beschwerdeführer im März 2025 die Personalien des Beschuldigten nicht bekannt gewesen seien, so sei ihm die Täterschaft hinrei- chend bekannt gewesen, um Strafantrag zu stellen. Indem der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 22. März 2025 von der Polizei auf seine Rechte und Möglichkeiten aufmerksam gemacht worden sei und erklärt habe, er werde sich bei Bedarf zwecks Anzeigeerstattung bei der Polizei melden, sei der Beschuldigte für den Beschwerdeführer genügend individualisierbar gewesen. Nach diesem Ge- spräch mit der Polizei hätte er in guten Treuen Strafantrag stellen können, ohne selbst Bestrafung, etwa wegen übler Nachrede, gewärtigen zu müssen. Art. 31 StGB setze gerade nicht zwingend das Wissen um den Namen des Täters voraus, eine unzweideutige Individualisierung genüge. Die Dreimonatsfrist habe damit be- reits am 22. März 2025 zu laufen begonnen.
E. 6 minimalen Aufwand, der dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zugemutet werden darf, wäre es ihm mit einem rechtzeitigen Strafantrag ernst gewesen.
E. 6.1 Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft an. Zwar ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer über die Personalien des Beschuldigten erst anlässlich seiner Einvernahme vom 22. August 2025 unterrichtet wurde. Allerdings ist nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Kenntnis des Täters gerade nicht entscheidend, ob der An- tragsteller den Täter namentlich kennt. Aufgrund der Tatsache, dass die Polizei ihn am 21. März 2025 zu kontaktieren versuchte, konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass diese Kontaktaufnahme aufgrund des gleichentags stattgefunde- nen Vorfalls erfolgte, womit dem Beschwerdeführer ebenso klar sein musste, dass der Beschuldigte die Polizei avisiert hatte. Das bestätigte sich für den Beschwerde- führer anlässlich des Telefonates vom 22. März 2025. Entsprechend hätte er erst- mals im Rahmen dieses Telefongesprächs die Möglichkeit gehabt, Strafantrag ge- gen den Beschuldigten zu stellen, da ihm gegenwärtig sein musste, dass dieser aufgrund seiner Meldung vom Vortag der Polizei bekannt gewesen war. Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Personalien des Beschuldigten noch nicht kannte, so war Letzterer für Ersteren problemlos unzweideutig individua- lisierbar, zumal er gemäss dem Anzeigerapport vom 6. September 2025 dem Poli- zisten den Vorfall aus seiner Sicht schilderte. Es hätte damit ausgereicht, wenn er dem Polizisten bspw. gesagt hätte, er wolle «gegen den anderen Lenker» Strafan- trag stellen. Eine namentliche Nennung war nicht nötig. Ohnehin hätte er sich, wenn er dies gewollt hätte, am 22. März 2025 oder danach bei der Polizei nach den Personalien des Beschuldigten erkundigen können. Dabei handelt es sich auch nicht um eine dem Antragsteller nicht zumutbare Nachforschung nach dem Täter, welche die Antragsfrist noch nicht auslösen würde (vgl. E. 4.2.), sondern um einen
E. 6.2 Nach dem soeben Gesagten spielt es entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers gerade keine Rolle, wann ihm von der Polizei die Personalien des Beschul- digten bekannt gegeben wurden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer dar- aus, dass sich den Verfahrensakten keine Hinweise darauf entnehmen liessen, dass ihm die Personalien des Beschuldigten von der Polizei vor dem 22. August 2025 bekannt gegeben wurden, nichts für sich ableiten. Ebenso ist irrelevant, dass sich der Beschwerdeführer das Autokennzeichen des Beschuldigten angeblich nicht habe merken können und er anlässlich seiner Einvernahme vom 22. August 2025 angab, den Beschuldigten nicht beschreiben bzw. wiedererkennen zu kön- nen.
E. 6.3 Schliesslich liegt mit Blick auf den chronologischen Ablauf der Ereignisse die Ver- mutung nahe, dass der Beschwerdeführer den Vorfall zunächst auf sich ruhen las- sen wollte und sich erst nach Kenntnis der Anzeige des Beschuldigten (Eingang bei der Staatsanwaltschaft im Mai 2025 [siehe Anzeigerapport vom 6. September 2025], dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wohl erst im August 2025 im Rahmen der Vereinbarung des Einvernahmetermins vom 22. August 2025) zur Gegenanzeige entschloss. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer sei- ne Möglichkeiten und Rechte beim Telefonat vom 22. März 2025 erläutert worden waren, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er mit diesem Vorgehen riskierte, die dreimonatige Antragsfrist zu verpassen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Schluss der Staatsanwaltschaft, der Strafan- trag sei verspätet gestellt worden und gestützt darauf die Nichtanhandnahme des Verfahrens, als rechtens.
E. 7 Nach dem in E. 6 Erwogenen erhellt auch, dass der Beweisantrag des Beschwer- deführers auf Einholung eines schriftlichen Berichts der fallführenden Polizistin be- treffend Zeitpunkt der Mitteilung der Personalien des Beschuldigten an den Be- schwerdeführer so oder anders am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts mehr zu ändern vermag und damit abzuweisen ist.
E. 8 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'400.00 und der geleisteten Sicher- heitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren zwar vernehmen, ist aber nicht anwaltlich vertreten. Da primär Anwaltskosten als entschädigungswürdiger Aufwand gelten und auch keine besonderen Verhältnisse ersichtlich sind, die es rechtfertigen, den Beschuldigten ausnahmsweise für seinen persönlichen Arbeits- aufwand zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.), ist auch ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Der Beweisantrag auf Einholung eines schriftlichen Berichts der fallführenden Polizis- tin betreffend Zeitpunkt der Mitteilung der Personalien des Beschuldigten an den Be- schwerdeführer wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.
- Entschädigungen werden keine gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 136 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkei- ten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 22. Januar 2026 (O 25 11414)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, angeblich begangen am 21. März 2025 in E.________ zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 6. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Januar 2026 (O 25 11414) sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung der Strafuntersu- chung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In der Folge eröffnete die Ver- fahrensleitung mit Verfügung vom 30. März 2026 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit in der Höhe von CHF 1'400.00 zu leisten. Nach Eingang der Sicherheitsleistung am 2. April 2026 gab die Verfah- rensleitung mit Verfügung vom 8. April 2026 der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 14. April 2026 beantragte der Beschuldigte hauptsächlich die Abweisung der Be- schwerde. Ebenso beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 15. April 2026 die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer. Von diesen Stellungnahmen nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. April 2026 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnungen eines zweiten Schriftenwech- sels verzichtet wird. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Für die zu beurteilende Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrages ergibt sich aus den Verfahrensakten folgender rechtserheblicher Sachverhalt (vgl. insbesondere Anzeigerapport vom 6. September 2025): Am 21. März 2025 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldig- ten zu einer zeitlich gestaffelten tätlichen Auseinandersetzung, nachdem beide zum Nachteil des jeweils anderen auf dem vorangegangenen Autobahnabschnitt diver- se Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen haben sollen. Der Beschuldigte avisierte anschliessend die Polizei, die den Beschwerdeführer am fraglichen Abend allerdings weder am letzten Tatort noch an dessen Domizil antref- fen und auch telefonisch nicht erreichen konnte. Am Folgetag (22. März 2025) mel- dete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Polizei und schilderte seine
3 Wahrnehmung des Vorfalls vom Vortag. Anlässlich dieses Telefongesprächs wurde der Beschwerdeführer auf seine Rechte und Möglichkeiten aufmerksam gemacht. Nachdem der Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer am 8. Mai 2025 Anzeige erstattet hatte, erteilte die Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2025 der Polizei einen entsprechenden Ermittlungsauftrag (Verfahren O 25 5594). Am 22. August 2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Ermittlungen von der Polizei dele- giert als beschuldigte Person einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme er- stattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschuldigten und stellte Strafantrag wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah- me, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). An notwendigen (po- sitiven) Prozessvoraussetzungen fehlt es bspw., wenn bei Antragsdelikten kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist, bei Ermächtigungsdelikten die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt wird, bei Konkursdelikten der Kon- kurs noch nicht eröffnet ist oder in Fällen von Immunität (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberech- tigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Kenntnis des Täters begrifflich die Kenntnis der Tat vor- aus. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.6; 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Nicht verlangt wird, dass die antragsbe- rechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt (Urteile des Bun- desgerichts B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.6; 7B_3/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.1; 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Ver- letzte ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und das blosse Kennen- müssen des Täters oder ein blosser Verdacht löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 101 IV 113 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1.). Andererseits ist aber nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu in-
4 dividualisieren, etwa anhand einer amtlichen Funktion, die nur von einer bestimm- ten Person ausgeübt wird (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 31 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1). Ebenso hat das Bundesgericht die Täterschaft als dem Geschädigten hinreichend bekannt erachtet, indem dieser die Codenamen der an der Anhaltung beteiligten Polizisten kannte und dem einen eindeutig die von ihm zur Anzeige ge- brachte Handlung zuordnen konnte (Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2022 vom
13. Juli 2023 E. 2.5., mit Verweis auf BGE 149 IV 9 E. 6.4 zur Individualisierung der beschuldigten Person, ohne den konkreten Namen zu bezeichnen, bspw. mittels Signalements und DNA-Profils). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Mit Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 06.09.2025 und darin gestelltem Strafantrag datiert auf den 22.08.2025 von B.________, wird A.________ der einfachen Körperverletzung und der Tät- lichkeiten begangen am 21.03.2025 in E.________ beschuldigt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Im vorliegenden Fall sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, da der erforderliche Strafantrag verspätet gestellt wor- den ist. Aus diesem Grund wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, in den Vorakten sei in keiner Weise dokumentiert, dass die Polizei die Personalien des Melders und späteren Anzeigers (Anmerkung der Kammer: Beschuldigter) gegenüber dem Beschwerde- führer im Vorfeld zu dessen Einvernahme vom 22. August 2025 je offengelegt ha- be, dies weder am 21. noch am 22. März 2025. Im Übrigen lasse sich aus den Ak- ten gar nicht beurteilen, ob der Polizist, mit welchem der Beschwerdeführer am
22. März 2025 telefonischen Kontakt gehabt habe, überhaupt je Kenntnis über die Personalien des zweiten in den Vorfall involvierten Fahrzeuglenkers gehabt habe. Dem Anzeigerapport vom 6. September 2025 sei nur zu entnehmen, dass man den Beschwerdeführer auf seine Rechte und Möglichkeiten aufmerksam gemacht habe, nicht aber, dass man ihn über die Person des anderen Fahrzeuglenkers in Kennt- nis gesetzt hätte. Dass der Beschwerdeführer den Strafantrag gegen den Beschul- digten erst anlässlich seiner Einvernahme vom 22. August 2025 eingereicht habe, hänge mit seiner bis zu diesem Zeitpunkt fehlenden Kenntnis der Personalien des Täters der von ihm zur Anzeige gebrachten Verhaltensweisen zusammen. Zudem habe er sich das Kennzeichen des mitinvolvierten Fahrzeugs nicht merken können, was ohnehin keine Rolle spiele, da er nicht verpflichtet gewesen sei, nach dem Fahrzeuglenker zu forschen und darüber hinaus Fahrzeughalter und -lenker nicht zwangsläufig übereinstimmen müssten. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Au- gust 2025 habe der Beschwerdeführer auch ausgesagt, er könne den Lenker we- der genau beschreiben noch ihn im Falle eines neuerlichen Aufeinandertreffens
5 wiedererkennen. Damit könne von einer sicheren und zuverlässigen Kenntnis des Täters erst ab dem 22. August 2025 ausgegangen werden, womit die angefochtene Verfügung Art. 31 StGB verletze. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme im Beschwerdever- fahren geltend, auch wenn dem Beschwerdeführer im März 2025 die Personalien des Beschuldigten nicht bekannt gewesen seien, so sei ihm die Täterschaft hinrei- chend bekannt gewesen, um Strafantrag zu stellen. Indem der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 22. März 2025 von der Polizei auf seine Rechte und Möglichkeiten aufmerksam gemacht worden sei und erklärt habe, er werde sich bei Bedarf zwecks Anzeigeerstattung bei der Polizei melden, sei der Beschuldigte für den Beschwerdeführer genügend individualisierbar gewesen. Nach diesem Ge- spräch mit der Polizei hätte er in guten Treuen Strafantrag stellen können, ohne selbst Bestrafung, etwa wegen übler Nachrede, gewärtigen zu müssen. Art. 31 StGB setze gerade nicht zwingend das Wissen um den Namen des Täters voraus, eine unzweideutige Individualisierung genüge. Die Dreimonatsfrist habe damit be- reits am 22. März 2025 zu laufen begonnen. 6. Wie den vorangegangenen Ausführungen der Parteien entnommen werden kann, ist vorliegend einzig strittig, wann der Beschwerdeführer hinreichende Kenntnis von der Person des Täters i.S.v. Art. 31 Satz 2 StGB erhalten hatte und damit die An- tragsfrist zu laufen begann. 6.1 Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft an. Zwar ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer über die Personalien des Beschuldigten erst anlässlich seiner Einvernahme vom 22. August 2025 unterrichtet wurde. Allerdings ist nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Kenntnis des Täters gerade nicht entscheidend, ob der An- tragsteller den Täter namentlich kennt. Aufgrund der Tatsache, dass die Polizei ihn am 21. März 2025 zu kontaktieren versuchte, konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass diese Kontaktaufnahme aufgrund des gleichentags stattgefunde- nen Vorfalls erfolgte, womit dem Beschwerdeführer ebenso klar sein musste, dass der Beschuldigte die Polizei avisiert hatte. Das bestätigte sich für den Beschwerde- führer anlässlich des Telefonates vom 22. März 2025. Entsprechend hätte er erst- mals im Rahmen dieses Telefongesprächs die Möglichkeit gehabt, Strafantrag ge- gen den Beschuldigten zu stellen, da ihm gegenwärtig sein musste, dass dieser aufgrund seiner Meldung vom Vortag der Polizei bekannt gewesen war. Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Personalien des Beschuldigten noch nicht kannte, so war Letzterer für Ersteren problemlos unzweideutig individua- lisierbar, zumal er gemäss dem Anzeigerapport vom 6. September 2025 dem Poli- zisten den Vorfall aus seiner Sicht schilderte. Es hätte damit ausgereicht, wenn er dem Polizisten bspw. gesagt hätte, er wolle «gegen den anderen Lenker» Strafan- trag stellen. Eine namentliche Nennung war nicht nötig. Ohnehin hätte er sich, wenn er dies gewollt hätte, am 22. März 2025 oder danach bei der Polizei nach den Personalien des Beschuldigten erkundigen können. Dabei handelt es sich auch nicht um eine dem Antragsteller nicht zumutbare Nachforschung nach dem Täter, welche die Antragsfrist noch nicht auslösen würde (vgl. E. 4.2.), sondern um einen
6 minimalen Aufwand, der dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zugemutet werden darf, wäre es ihm mit einem rechtzeitigen Strafantrag ernst gewesen. 6.2 Nach dem soeben Gesagten spielt es entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers gerade keine Rolle, wann ihm von der Polizei die Personalien des Beschul- digten bekannt gegeben wurden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer dar- aus, dass sich den Verfahrensakten keine Hinweise darauf entnehmen liessen, dass ihm die Personalien des Beschuldigten von der Polizei vor dem 22. August 2025 bekannt gegeben wurden, nichts für sich ableiten. Ebenso ist irrelevant, dass sich der Beschwerdeführer das Autokennzeichen des Beschuldigten angeblich nicht habe merken können und er anlässlich seiner Einvernahme vom 22. August 2025 angab, den Beschuldigten nicht beschreiben bzw. wiedererkennen zu kön- nen. 6.3 Schliesslich liegt mit Blick auf den chronologischen Ablauf der Ereignisse die Ver- mutung nahe, dass der Beschwerdeführer den Vorfall zunächst auf sich ruhen las- sen wollte und sich erst nach Kenntnis der Anzeige des Beschuldigten (Eingang bei der Staatsanwaltschaft im Mai 2025 [siehe Anzeigerapport vom 6. September 2025], dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wohl erst im August 2025 im Rahmen der Vereinbarung des Einvernahmetermins vom 22. August 2025) zur Gegenanzeige entschloss. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer sei- ne Möglichkeiten und Rechte beim Telefonat vom 22. März 2025 erläutert worden waren, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er mit diesem Vorgehen riskierte, die dreimonatige Antragsfrist zu verpassen. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Schluss der Staatsanwaltschaft, der Strafan- trag sei verspätet gestellt worden und gestützt darauf die Nichtanhandnahme des Verfahrens, als rechtens. 7. Nach dem in E. 6 Erwogenen erhellt auch, dass der Beweisantrag des Beschwer- deführers auf Einholung eines schriftlichen Berichts der fallführenden Polizistin be- treffend Zeitpunkt der Mitteilung der Personalien des Beschuldigten an den Be- schwerdeführer so oder anders am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts mehr zu ändern vermag und damit abzuweisen ist. 8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'400.00 und der geleisteten Sicher- heitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren zwar vernehmen, ist aber nicht anwaltlich vertreten. Da primär Anwaltskosten als entschädigungswürdiger Aufwand gelten und auch keine besonderen Verhältnisse ersichtlich sind, die es rechtfertigen, den Beschuldigten ausnahmsweise für seinen persönlichen Arbeits- aufwand zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.), ist auch ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Beweisantrag auf Einholung eines schriftlichen Berichts der fallführenden Polizis- tin betreffend Zeitpunkt der Mitteilung der Personalien des Beschuldigten an den Be- schwerdeführer wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 4. Entschädigungen werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 31. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.